17.11.2025

Unternehmen

Steuern 2026 – Was Sie jetzt wissen sollten

Aktuelle steuerliche Entwicklungen, Gestaltungsmöglichkeiten und gesetzliche Neuerungen für Unternehmen

E-Rechnungspflicht: Jetzt handeln und Übergangszeit gezielt nutzen

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die Pflicht zur elektronischen Rechnung (E-Rechnung) für alle inländischen B2B-Umsätze. Rechnungen müssen künftig in einem strukturierten, maschinenlesbaren Format (z. B. XRechnung oder ZUGFeRD 2.2) erstellt und elektronisch übermittelt werden.

Klassische PDF- oder Papierrechnungen gelten nicht mehr als ordnungsgemäße E-Rechnungen und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.

Übergangsregelungen gelten bis Ende 2026, für Unternehmen mit bis zu 800.000 € Vorjahresumsatz sogar bis Ende 2027.
Spätestens ab 2028 ist die E-Rechnung Pflicht.

Was jetzt zu tun ist:

Wer bisher nicht aktiv geworden ist, sollte die verbleibende Übergangszeit jetzt gezielt nutzen:

  • Prüfen Sie Ihr Buchhaltungs- oder ERP-System: Unterstützt es die Formate XRechnung oder ZUGFeRD 2.2?
  • Passen Sie interne Abläufe an: Dazu gehören Freigabeprozesse, Archivierung, Schnittstellen zur Steuerberatung und elektronische Prüfmechanismen.
  • Dokumentieren Sie Ihre Prozesse: Eine aktuelle GoBD-Dokumentation ist Voraussetzung für eine revisionssichere Buchführung.
  • Testen Sie den Rechnungsversand in der Praxis: Erstellen Sie Probe-E-Rechnungen, um technische oder organisatorische Schwachstellen frühzeitig zu erkennen.

Warum sich die Umstellung lohnt:

Die E-Rechnung spart Papier, beschleunigt Abläufe und schafft Transparenz und Sicherheit im Datenaustausch.

Tipp: Nutzen Sie die Übergangszeit aktiv – so vermeiden Sie Rückfragen, sichern den Vorsteuerabzug und erleichtern die GoBD-konforme Buchführung.

Mit der E-Rechnung beginnt eine neue Ära der Unternehmensbuchführung. Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung – technisch, organisatorisch und steuerlich.

Neue Abschreibung: Investitionsbooster für Unternehmen – 30 % Sonder-AfA

Unternehmen, die aktuell investieren, können seit 2024 von einer attraktiven steuerlichen Förderung profitieren:

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von bislang 20 % auf 30 % erhöht.

Die Regelung gilt für alle begünstigten Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt wurden und in einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden. Sie richtet sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen, die die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG erfüllen.

Was das für Sie bedeutet

Neben der regulären linearen Abschreibung können im Jahr der Anschaffung zusätzlich 30 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich geltend
gemacht werden.

Dadurch sinkt die Steuerbelastung unmittelbar im Investitionsjahr – ein spürbarer Liquiditätsvorteil, der gerade in Zeiten steigender Finanzierungskosten eine wichtige Entlastung darstellt.

Begünstigt sind neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Betrieb mindestens ein Jahr genutzt werden. Gebrauchte oder immaterielle Wirtschaftsgüter (z. B. Softwarelizenzen) sind nicht begünstigt.

Kombination mit dem Investitionsabzugsbetrag

Die neue 30 %-Sonderabschreibung kann mit dem Investitionsabzugsbetrag kombiniert werden. Beide Vergünstigungen zusammen dürfen jedoch 50 % der Anschaffungskosten nicht überschreiten. Dadurch bleibt Gestaltungsspielraum für eine steuerlich sinnvolle Verteilung der Effekte auf mehrere Jahre.

Was Sie jetzt tun sollten

Wenn Sie Investitionen für 2025 oder 2026 planen, prüfen Sie gemeinsam mit uns,

  • ob die Voraussetzungen für die 30 %-Sonder-AfA erfüllt sind,
  • welche Wirtschaftsgüter begünstigt sind und
  • wie sich die steuerliche Wirkung optimal in Ihre Liquiditätsplanung einfügt.

Gerade bei größeren Investitionen – etwa in Maschinen, Fahrzeuge oder betriebliche Ausstattung – kann sich der Steuervorteil erheblich auswirken.

Unser Tipp: Nutzen Sie die Möglichkeit, Investitionen noch im laufenden Wirtschaftsjahr vorzunehmen, um die erhöhte Abschreibung gezielt zu nutzen. Durch die Kombination aus Investitionsabzugsbetrag und 30 %-
Sonder-AfA lassen sich steuerliche Vorteile zeitlich steuern und bilanziell planen.

Wir unterstützen Sie gerne dabei, die für Ihr Unternehmen optimale Investitionsstrategie zu entwickeln – rechtzeitig, planvoll und steuerlich effizient.