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Weihnachtsfeier & Geschenke – Steuerfreie Freude zum Jahresende
Zum Jahresende möchten viele Arbeitgeber Danke sagen – mit einer Weihnachtsfeier oder kleinen Geschenken. Damit die Freude steuerfrei bleibt, gelten klare Grenzen:
Weihnachtsfeiern
Für Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern gilt 2025 weiterhin der steuerliche Freibetrag von 110 € pro Person und Veranstaltung. In diesen Betrag sind alle Kosten (Speisen, Getränke, Raummiete, Unterhaltung, Geschenke, Eintrittskarten etc.) einzubeziehen. Wird dieser Betrag überschritten, ist der Mehrbetrag steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann den übersteigenden Betrag pauschal mit 25 % versteuern.
Hinweis: Die Steuerfreiheit gilt für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Für jede weitere Feier sind sämtliche Kosten steuerpflichtig.
Geschenke an Mitarbeiter
Sachgeschenke, die im Rahmen einer Betriebsveranstaltung überreicht werden, sind dem 110 €-Freibetrag zuzuordnen. Liegt der Wert des Geschenks unter 60 € (inkl. MwSt.), wird es als übliche Zuwendung betrachtet und in die Gesamtkosten der Feier einbezogen. Wird der 110 €-Freibetrag überschritten, ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig, kann aber pauschal mit 25 % versteuert werden.
Wichtige Klarstellung: Geschenke außerhalb einer Betriebsveranstaltung sind steuerfrei, wenn sie Aufmerksamkeiten aufgrund eines persönlichen Anlasses sind und maximal 60 € kosten – z. B. Geburtstag, Hochzeit etc.. Übersteigt der Wert 60 €, wird das Geschenk steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig und können nicht pauschal versteuert werden.
Geschenke an Geschäftspartner
Geschenke bis 35 Euro netto pro Jahr und Empfänger sind abziehbar, wenn sie betriebsbedingt und nachweisbar sind.
Tipp: Führen Sie Listen über Empfänger, Anlass und Wert jedes Geschenks – das sorgt für klare Verhältnisse bei Betriebsprüfungen und vermeidet spätere Rückfragen.
Lohnsteuer-Prüfungen – 827 Mio. € Mehrergebnis 2024: Was das bedeutet
Die Finanzverwaltung hat 2024 bei Lohnsteuer-Außenprüfungen 827 Millionen Euro Mehrsteuern festgestellt – ein Plus von rund 7 %. Das zeigt: Lohnsteuer bleibt ein Prüfungsschwerpunkt.
Besonders häufig kontrolliert werden:
- Sachzuwendungen, Dienstwagen, Reisekosten, Betriebsfeiern und
- steuerfreie Zuschüsse (z. B. Kinderbetreuung, Gesundheitsförderung).
Mit digitalen Prüfroutinen werden Unstimmigkeiten inzwischen schnell erkannt.
Was Sie tun sollten:
- Prüfen Sie regelmäßig die steuerliche Behandlung von Lohn-Extras.
- Halten Sie aktuelle Verträge, Richtlinien und Aufzeichnungen bereit.
- Führen Sie interne Stichproben durch, um Fehler frühzeitig zu vermeiden.
Tipp: Klären Sie offene Fragen zu Lohn- und Nebenleistungen frühzeitig mit uns – das hilft, mögliche Fehlerquellen zu erkennen und steuerliche Risiken zu vermeiden.
Erholungsbeihilfen – Kleine Auszeiten steuerlich attraktiv gestalten
Erholungsbeihilfen sind eine der charmantesten Möglichkeiten, Beschäftigten etwas Gutes zu tun. Sie sind nicht lohnsteuerfrei, können aber pauschal mit 25 % versteuert werden (§ 40 Abs. 2 EStG). Damit bleiben sie sozialversicherungsfrei und lohnsteuerlich günstig.
Pro Jahr können gezahlt werden:
- 156 € für Mitarbeiter,
- 104 € für den Ehepartner oder Lebenspartner,
- 52 € für jedes Kind.
Die Auszahlung muss zeitnah vor oder nach einem Erholungsurlaub erfolgen und sollte ausdrücklich als Erholungsbeihilfe bezeichnet werden. Damit ist gewährleistet, dass das Finanzamt die Zahlung nicht als regulären Arbeitslohn wertet.
Im Unterschied zum klassischen Urlaubsgeld handelt es sich um eine freiwillige Zusatzleistung – nicht um einen arbeitsvertraglich geschuldeten Anspruch. Die Beihilfe kann bar, per Überweisung oder als Gutschein gewährt werden, etwa für Reiseleistungen oder Freizeitangebote.
Beachten Sie: Die Zweckbindung ist entscheidend. Arbeitgeber sollten in der Lohnabrechnung oder im Begleitschreiben vermerken, dass die Zahlung der Erholung dient. Werden die Beträge regelmäßig und ohne Bezug zum Urlaub ausgezahlt, droht die Umqualifizierung in steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Neue Energie für Mitarbeiter – Strom tanken beim Arbeitgeber bleibt steuerfrei
Immer mehr Unternehmen stellen auf Elektromobilität um. Damit verbunden ist die Frage, ob das Laden privater Elektrofahrzeuge am Arbeitsplatz steuerpflichtig ist. Der Gesetzgeber hat hier Klarheit geschaffen: Das unentgeltliche oder verbilligte Aufladen privater und dienstlicher Elektrofahrzeuge auf dem Betriebsgelände ist bis Ende 2030 steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG).
Ebenfalls steuerfrei bleibt die zeitweise Überlassung betrieblicher Ladegeräte zur privaten Nutzung – etwa wenn Mitarbeitende eine Wallbox vom Arbeitgeber leihen, um zu Hause zu laden. Unternehmen, die eigene Ladesäulen installieren, können die Anschaffungs- und Installationskosten als Betriebsausgaben absetzen.
Tipp: Prüfen Sie, ob eine Mitarbeiter-Ladekarte oder eine digitale Ladeabrechnung sinnvoll ist. So lassen sich dienstliche und private Strommengen sauber trennen – und Sie behalten Überblick über Verbrauch und Kosten. Nachhaltigkeit, Mitarbeiterbindung und steuerliche Vorteile gehen hier Hand in Hand.
Bewirtung von Geschäftspartnern – Steuerliche Fallstricke vermeiden
Geschäftsessen gehören zum Berufsalltag vieler Unternehmer. Damit das Finanzamt die Aufwendungen anerkennt, müssen zahlreiche Details stimmen. Grundsätzlich sind 70 % der angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abziehbar – 30 % gelten als nicht abzugsfähig. Doch schon kleine Formfehler können den Abzug vollständig gefährden.
Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung, die maschinell erstellt wurde und den Namen des bewirtenden Unternehmens trägt. Sie muss getrennt Speisen und Getränke ausweisen und darf nur übliche, nicht übertrieben luxuriöse Bewirtungskosten enthalten. Auf der Rückseite oder in einem Zusatzvermerk sind der Anlass des Treffens, die Teilnehmer und das Datum anzugeben.
Auch der Charakter der Veranstaltung spielt eine Rolle: Nur wenn der geschäftliche Zweck eindeutig überwiegt, gelten die Ausgaben als Betriebsausgabe. Eine rein private Einladung – etwa zu Geburtstagsfeiern oder Jubiläen – ist steuerlich nicht abziehbar.
Beachten Sie: Bei Betriebsprüfungen fordern die Finanzämter zunehmend eine kurze, schlüssige Begründung, warum die Bewirtung notwendig war. Ein Satz wie „Projektbesprechung mit Kunde X zur Vertragsverlängerung“ genügt.
Steuerfreie Zuschüsse für Kinderbetreuung – Familienfreundlich und lohnend zugleich
Arbeitgeber können ihre Beschäftigten mit steuer- und sozialabgabenfreien Zuschüssen zur Kinderbetreuung wirkungsvoll unter-
stützen. Grundlage ist § 3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz. Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und darf nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung erfolgen.
Begünstigt sind alle Kosten für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder, also beispielsweise Beiträge für Kindergarten, Kita, Tagesmutter, Krippe oder Kinderhort. Die Förderung gilt auch, wenn die Eltern getrennt leben – maßgeblich ist, wer die Kosten tatsächlich trägt.
Auch eine direkte Zahlung an die Betreuungseinrichtung ist möglich und häufig administrativ einfacher. Nicht begünstigt sind allerdings reine Freizeit- oder Nachhilfeangebote.
Tipp: Eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – etwa als Zusatz zum Arbeitsvertrag – schafft Rechtssicherheit. Sie sollte klar regeln, dass der Zuschuss zweckgebunden für Kinderbetreuung gezahlt wird.
Arbeitgeber dokumentieren so ihr Engagement für Vereinbarkeit von Familie und Beruf – und profitieren selbst durch höhere Motivation und Bindung der Mitarbeitenden.





